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Neufassung der Stiftungssatzung für
die Jan-Brauers-Stiftung





§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung


(1) Die Stiftung führt den Namen "Jan-Brauers-Stiftung".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Gernsbach.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 2

Stiftungszweck


(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erforschung des Harmonieprinzips in Wissenschaft und Kunst sowie des Harmoniestrebens in der Lebensorientierung und Gesellschaft.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Durchführung und Förderung von Aktivitäten, die auf kultureller oder wissenschaftlicher Ebene das vom Stifter zusammengetragene und erarbeitete Gedankengut vertiefen, weiterentwickeln und verbreiten, welches in seinen Büchern "Weltformel Harmonie" und "Weltethos Harmonie" niedergelegt ist,
- den Betrieb eines Museums, in dem das oben genannte Gedankengut dargestellt und öffentlich zugänglich gemacht wird,
- die Führung eines Verlages mit dessen Hilfe das o.g. Gedankengut verbreitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und mit dem auch sonstige geeignete Werke aus Kultur und Wissenschaft publiziert werden sollen,
- die Finanzierung von Gastprofessuren,
- die finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten sowie die Vergabe von Stipendien und
- den Aufbau, der Erhalt und der Betrieb eines wissenschaftlichen Zentrums.


§ 3

Gemeinnützigkeit


(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.


§ 4

Stiftungsvermögen


(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 22. Dezember 1989.
(2) Zuwendungen des Stifters oder Dritter zum Grundstockvermögen (Zustiftungen) sind zulässig.
(3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.


§ 5

Stiftungsmittel


(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden).
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.


§ 6

Stiftungsorgane


(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.


§ 7

Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium zu wählen.
(3) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, sollte er aus mehr als einer Person bestehen. Falls der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, wählt er aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abberufen.


§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstands


(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, falls er aus mehreren Personen besteht.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung.
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
(3) Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Bei der Festsetzung dieser Vergütung sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Stiftung zu berücksichtigen; sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerbegünstigten Zwecken stehen.


§ 9

Kuratorium


(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so ist der Nachfolger unverzüglich von den verbliebenen Mitgliedern zu wählen.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist ausgeschlossen.
(4) Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Kuratorium abberufen werden.


§ 10

Rechte und Pflichten des Kuratoriums


(1) Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung des Vorstands.
(2) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Vorstands bei der Verfolgung des Stiftungszwecks
- Beschlüsse nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung (pauschale Aufwandsentschädigung)
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 7 dieser Satzung
- Wahl und Abwahl der Kuratoriumsmitglieder nach § 9 dieser Satzung
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Stiftungsvorstands
- Mitwirkung bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung.


§ 11

Beschlussregelung für Vorstand und Kuratorium


(1) Die Stiftungsorgane (Vorstand und Kuratorium) sind jeweils beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der absoluten Mehrheit der satzungsgemäßen Mitgliederzahl in Vorstand und Kuratorium.
(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind.


§ 12

Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung


(1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
(3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Bereich des bisherigen Stiftungszwecks.


§ 13

Stiftungsaufsicht


(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.
(4) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.


Gernsbach, den 25. Oktober 2011

Dollinger
Kuratoriumsvorsitzender


Jan Brauers - Stiftung Hauptstr. 11
76593 Gernsbach
Tel. 07224-6236078
Öffnungszeiten Büro:
Sonntag von 11.00 bis 15.00 Uhr
Museum:
Sonntag von 11.00 bis 15.00 Uhr


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